Stellungnahme zur Berichterstattung »Liebe Grüße, Dein Ulrich« vom 16.01.2016 im SPIEGEL

Wir nehmen die Vorwürfe, die im Spiegel-Artikel erhoben werden ernst, weisen die Darstellung aber ausdrücklich zurück. Die Berichterstattung bezieht sich auf eine Reihe unterschiedlicher Sachverhalte die ursächlich mehr als 6 Jahre zurück liegen.

 

Was sich nach eingehender Prüfung und im Gegensatz zu den Behauptungen im Spiegel Artikel, sicher sagen lässt: Die Kündigung von Herrn Dr. Hemdan erfolgte in der richtigen Form und ausschließlich wegen des Verdachts auf die unzulässige Aneignung geschützter Daten. Die darauf bezogene Strafanzeige gegen Herrn Dr. Hemdan und die Kündigung von Herrn Dr. Hemdan standen in keinem Zusammenhang mit seinen wissenschaftlichen Untersuchungen. Das zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft und Herrn Dr. Hemdan bestehende Arbeitsverhältnis wurde letztlich im Wege eines Prozessvergleichs vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vorzeitig beendet.

 

Im Fall von Herrn Dr. Hemdan sah sich das Fraunhofer IZI auch zur Erstattung einer Strafanzeige gezwungen, da im Rahmen einer internen Prüfung festgestellt wurde, dass Betriebsgeheimnisse und Daten, die nicht das Aufgabengebiet von Herrn Hemdan betrafen – nach unserer Rechtsauffassung – unbefugt auf privaten Datenspeichern gespeichert und entwendet wurden. Darunter waren auch Daten, die keinesfalls in die Hände Dritter geraten durften, da es hier das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggebern und dem Institut zu schützen galt. Dass ein entsprechender Verdacht bestand und die Strafanzeige und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen berechtigt waren, zeigt der Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Dieses wurde nach Paragraph 153 a Absatz 1 der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt und nicht wie im Artikel zunächst suggeriert mangels eines hinreichenden Tatverdachts. Zudem stimmte Herr Dr. Hemdan zu, dass bei ihm sichergestellte Datenträger, auf denen sich nachweislich Daten des Fraunhofer IZI befanden, vom Gericht einbehalten werden.

 

Für das Fraunhofer IZI sind rechtmäßiges und werteorientiertes Handeln von größter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Forschung und Forschungsförderung sind generell ergebnissoffen. Das im Artikel erwähnte Projekt zur Wirkstofftestung in einem Arthritis-Modell wurde nachweislich korrekt beantragt, durchgeführt und abgerechnet.

 

Ein institutsunabhängiges Ombudsverfahren bescheinigte den beteiligten Mitarbeitenden des Instituts in Bezug auf die Durchführung des Projekts korrektes Verhalten gemäß Guter Wissenschaftlicher Praxis. Nach eingehender Prüfung sämtlicher Daten und Unterlagen konnten keine Anzeichen für Ergebnismanipulationen, Widersprüche oder wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt werden. Eine Weiterführung des Ombudsverfahren durch die DFG wurde nach Abstimmung mit dem Ombudsman der DFG aufgrund der eindeutigen Berichtslage als nicht notwendig erachtet.

 

Dem ebenfalls erhobenen Vorwurf missbräuchlicher Veröffentlichung von Forschungsdaten, können wir nach interner Prüfung Folgendes entgegen stellen: Die Aufführung von einzelnen Daten, die Herr Dr. Hemdan während seiner Anstellung am Fraunhofer IZI erhoben hat, in der besagten Publikation erfolgte korrekt und nach den Regeln der wissenschaftlichen Zitation. Weiterhin wurde Herrn Dr. Hemdan mehrfach angeboten, gemeinsam erhobene Daten auszuwerten und zu publizieren. Darauf ist er nicht eingegangen.

 

Die Herkunft des vermeintlichen Gutachtens für ein Unternehmen aus der Bio City ist indes ungeklärt. Es ist zu konstatieren, dass der Briefkopf des Fraunhofer IZI für das Gutachten nachweislich manipuliert wurde, und somit von einer Fälschung auszugehen ist. Die Ausstellung entsprechender Gutachten gehört zudem nicht zur regulären Geschäftstätigkeit des Instituts und es konnten keine Belege für die Beauftragung, Erstellung oder Abrechnung eines entsprechenden Gutachtens gefunden werden.